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   BGH, 29.01.2014 - 1 StR 469/13   

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https://dejure.org/2014,1897
BGH, 29.01.2014 - 1 StR 469/13 (https://dejure.org/2014,1897)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2014 - 1 StR 469/13 (https://dejure.org/2014,1897)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - 1 StR 469/13 (https://dejure.org/2014,1897)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG; § 41 Abs. 2 AO
    Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerpflichtigkeit eines dazwischengeschalteten Strohmanns: umsatzsteuerrechtliche Unbeachtlichkeit des Strohmanngeschäfts als Scheingeschäft)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41 Abs 2 AO, § 2 Abs 1 S 1 UStG
    Umsatzsteuerhinterziehung: Eigenschaft als Leistender bei Strohmanngeschäften im Rahmen eines auf Steuerhinterziehung angelegten Systems für den internationalen Handel mit hochwertigen Neufahrzeugen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerschaden durch den Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Zusammenhang mit internationalem Handel mit hochwertigen Neufahrzeugen

  • rewis.io

    Umsatzsteuerhinterziehung: Eigenschaft als Leistender bei Strohmanngeschäften im Rahmen eines auf Steuerhinterziehung angelegten Systems für den internationalen Handel mit hochwertigen Neufahrzeugen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 2 Abs. 1 S. 1
    Steuerschaden durch den Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Zusammenhang mit internationalem Handel mit hochwertigen Neufahrzeugen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2014, 190
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 1 StR 469/13
    Ein "Strohmann", der von einem Dritten im eigenen Namen Leistungen bezieht, ist daher nicht etwa deshalb nicht selbständig i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG tätig, weil er die Leistungen auf Rechnung des "Hintermanns" empfängt und er dessen Weisungen verpflichtet ist (vgl. BFH, Urteil vom 18. Februar 2009 - V R 82/07, DStRE 2009, 739, 740 f.; zu Leistungen durch einen "Strohmann" vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, NJW 2013, 2449 mwN; BFH, Urteil vom 26. Juni 2003 - V R 22/02, DStRE 2004, 153 mwN).

    "Vorgeschobene" Strohmanngeschäfte hingegen sind dann umsatzsteuerrechtlich (wie auch zivilrechtlich) unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein abgeschlossen sind, also die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen eintreten sollen (vgl. § 41 Abs. 2 AO; vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2012 - 1 StR 586/12, NJW 2013, 2449; vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02, BGHR UStG § 2 Unternehmer 4, jeweils mwN).

  • BGH, 22.05.2003 - 5 StR 520/02

    Steuerhinterziehung (Steuerverkürzungsabsicht; Geltendmachung von Vorsteuer aus

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 1 StR 469/13
    "Vorgeschobene" Strohmanngeschäfte hingegen sind dann umsatzsteuerrechtlich (wie auch zivilrechtlich) unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein abgeschlossen sind, also die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen eintreten sollen (vgl. § 41 Abs. 2 AO; vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2012 - 1 StR 586/12, NJW 2013, 2449; vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02, BGHR UStG § 2 Unternehmer 4, jeweils mwN).

    Hierfür könnte sprechen, dass die Einbindung der "G. firmen" auf den dargelegten wirtschaftlichen Interessen beruhte, so dass deren Verhalten dem "Bild des Handels" nicht erkennbar zuwiderlief (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10, BGHR UStG § 15 Abs. 1 Unternehmer 1 mwN, vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02, BGHR UStG § 2 Unternehmer 4).

  • BFH, 18.02.2009 - V R 82/07

    Vorsteuerabzug bei Treuhand - widerstreitende Steuerfestsetzung - Ablaufhemmung:

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 1 StR 469/13
    Ein "Strohmann", der von einem Dritten im eigenen Namen Leistungen bezieht, ist daher nicht etwa deshalb nicht selbständig i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG tätig, weil er die Leistungen auf Rechnung des "Hintermanns" empfängt und er dessen Weisungen verpflichtet ist (vgl. BFH, Urteil vom 18. Februar 2009 - V R 82/07, DStRE 2009, 739, 740 f.; zu Leistungen durch einen "Strohmann" vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, NJW 2013, 2449 mwN; BFH, Urteil vom 26. Juni 2003 - V R 22/02, DStRE 2004, 153 mwN).
  • BFH, 12.05.2011 - V R 25/10

    Leistungsbeziehungen des Strohmanns und des "Hintermanns" in einem

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 1 StR 469/13
    Dementsprechend kann es bei "Strohmanngeschäften" zu einer Verdoppelung der Leistungsbeziehungen kommen, so dass z.B. der Verkäufer an den "Strohmann" und dieser an den "Hintermann" liefert oder leistet (vgl. für Fälle der Verkaufskommission BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10, DStRE 2011, 1326 Rn. 21; vgl. auch Korn in Bunjes, UStG, 12. Aufl., § 2 Rn. 40 ff.).
  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 24/10

    Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Vorsteuer bei einer missbräuchlichen

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 1 StR 469/13
    Hierfür könnte sprechen, dass die Einbindung der "G. firmen" auf den dargelegten wirtschaftlichen Interessen beruhte, so dass deren Verhalten dem "Bild des Handels" nicht erkennbar zuwiderlief (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10, BGHR UStG § 15 Abs. 1 Unternehmer 1 mwN, vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02, BGHR UStG § 2 Unternehmer 4).
  • BFH, 26.06.2003 - V R 22/02

    Strohmann

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 1 StR 469/13
    Ein "Strohmann", der von einem Dritten im eigenen Namen Leistungen bezieht, ist daher nicht etwa deshalb nicht selbständig i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG tätig, weil er die Leistungen auf Rechnung des "Hintermanns" empfängt und er dessen Weisungen verpflichtet ist (vgl. BFH, Urteil vom 18. Februar 2009 - V R 82/07, DStRE 2009, 739, 740 f.; zu Leistungen durch einen "Strohmann" vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, NJW 2013, 2449 mwN; BFH, Urteil vom 26. Juni 2003 - V R 22/02, DStRE 2004, 153 mwN).
  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

    Wenn die Vertragsparteien - der "Strohmann" und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen, ist das Strohmanngeschäft daher umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich (BGHSt 58, 218; BGH NStZ-RR 2014, 310; wistra 2014, 190; BGH - 3. ZS - NJW 1982, 569; BFHE 198, 208; Koenig a.a.O.).
  • FG Hamburg, 16.07.2014 - 3 K 240/13

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus

    ee) Im Übrigen berechtigten die Rechnungen selbst dann zum Vorsteuerabzug, wenn die streitgegenständlichen Lieferanten als Strohmänner anzusehen seien, da auch ein "Strohmann", der nach außen im eigenen Namen auftrete, im Verhältnis zum "Hintermann" jedoch auf dessen Rechnung handele, leistender Unternehmer im Sinne des UStG sein könne (Urteile des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 05.02.2014 1 StR 422/13, wistra 2014, 191; vom 29.01.2014 1 StR 469/13, wistra 2014, 190).
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